§1 Allgemeines - Geltungsbereich als PDF-Datei
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren
Vertragspartnern – im Folgenden Auftragnehmer - abgeschlossenen
Verträgen und erteilten Bestellungen über die Lieferung von Waren,
insbesondere auch Maschinen und Anlagenteilen sowie auch über die
Ausführung von Leistungen - im Folgenden insgesamt kurz Lieferung -
genannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unserer Auftragnehmer
sind, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkannt haben, für uns nicht
verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder
in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers
dessen Lieferung ohne Vorbehalt annehmen.
3. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer im
Zusammenhang mit den vereinbarten Lieferungen getroffen werden,
sind in diesem Vertrag und unseren Einkaufsbedingungen enthalten.
Dem Auftragnehmer steht es offen, den Beweis dafür zu erbringen, dass
anderweitige mündliche Abreden getroffen worden sind.
5. Es gilt für die Art und den Umfang der Lieferungen die nachstehende
Reihenfolge von Bestimmungen:
- die Bestimmungen der Bestellung
- ggfs. ein abgeschlossener Rahmenvertrag
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
- die technischen Spezifikationen laut unserer Bestellung
- die allgemeinen Spezifikationen und die Standards von uns
- allgemeine Normen
6. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss – Bestellung betreffende Unterlagen –
Geheimhaltung
1. Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht innerhalb von 10
Tagen an, gerechnet ab dem Tag des regulär zu erwartenden Zugangs,
so sind wir an diese nicht mehr gebunden.
3. Angebote des Auftragnehmers erfolgen kostenlos für uns.
4. Wir behalten uns unser Eigentum und Urheberrecht an denen dem
Auftragnehmer überlassenen Modellen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen die Lieferung betreffende Unterlagen vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, sie sind ausschließlich für
die Ausführung der Lieferung zu verwenden und spätestens nach deren
Abwicklung unaufgefordert an uns zurückzugeben.
5. Der Auftragnehmer hat bezüglich dieser Unterlagen eine
Geheimhaltungspflicht, die auch nach Abwicklung des Vertrages gilt. Sie
erlischt, wenn und soweit nachweislich der in den überlassenen
Unterlagen enthaltene Inhalt allgemein bekannt war oder geworden ist.
6. Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht innerhalb der Frist
gem. vorstehendem § 2 Abs. 1. an, sind die betreffenden Unterlagen
unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers an uns zurückzusenden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Abtretung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Ver-
sandanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich
vereinbart wird. Die Verpackungskosten und alle sonstigen Kosten der
Lieferung sind im Preis eingeschlossen.
2. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich
geschuldeten Umsatzsteuer.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten und begleichen, wenn diese –
entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort
ausgewiesene Bestellnummer angeben.
4. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen
und erfolgt vorbehaltlich geltend gemachter Einreden. Der Zeitpunkt
der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf
das Rügerecht des Auftraggebers keinen Einfluss.
5. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck nach Abnahme der
Lieferung, sowie nach Zugang einer nach vorstehendem Abs. 3.
prüffähigen Rechnung, nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14
Tagen unter Abzug 4 % Skonto, 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder
innerhalb von 60 Tagen netto. Darüber hinaus gelten in Einzelfällen
Sondervereinbarungen.
6. Zur Wahrung der Skontofrist genügt die Zahlungsanweisung innerhalb
der Skontofrist.
7. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine ihm gegen uns
zustehenden Forderungen mit Ausnahme des Anwendungsbereichs
von § 354 a HGB an Dritte abzutreten.
8. Der Auftraggeber ist in jedem Fall anstelle einer Zahlung zur
Aufrechnung berechtigt.
§ 4 Lieferfristen – Verzug – Vertragsstrafe
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das
angegebene Lieferdatum sind für den Auftragnehmer verbindlich.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu
setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus
denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten
werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu
verlangen. Verlangen wir Schadenersatz steht dem Auftragnehmer das
Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
4. Neben den vertraglich vereinbarten Teillieferungen, dürfen Teil- und
vorzeitige Lieferungen nur erfolgen, wenn wir uns ausdrücklich damit
einverstanden erklärt haben. Ein vorzeitiger Zahlungsanspruch wird
hierdurch nicht begründet.
5. Gerät der Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug , so stehen uns
die in vorstehendem Abs. 3. aufgeführten Rechte hinsichtlich der
gesamten Leistung zu.
6. Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers wird die Vertragsstrafe iHV 1%
des Auftragswertes je angefangene Woche Verzug berechnet und ist
insgesamt auf 10 % des gesamten Auftragswertes beschränkt.
Weitergehende Vertragsstrafen können Einzelvertraglich vereinbart
werden.
7. Die unter Punkt 6 aufgeführte Verzugsstrafe kann, unbeschadet der Gel-
tendmachung eines weiteren Schadens, als Mindestschadensbetrag
verlangt werden.
§ 5 Erfüllungsort – Gefahrübergang – Abnahme – Transportverpackung - Eigentum
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der in unserer Bestellung
angegebene Lieferort. Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß
transportverpackt frei Haus an den angegebenen Lieferort.
2. Wurde vertraglich vereinbart, dass eine Abnahme stattzufinden hat, so
geht die Gefahr mit Endabnahme in unserem Werk, bzw. mit
Endabnahme an dem Lieferort, der von uns in der Versandanschrift
angegeben worden ist, über. Die Abnahme erfolgt für den Auftraggeber
kostenfrei.
3. Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner gesetzlichen und
behördlichen Pflichten verpflichtet, die Transportverpackung
der Lieferung auf seine Kosten am Lieferort zurückzunehmen bzw. durch
einen von ihm beauftragten Dritten zurücknehmen zu lassen; er hält uns
von allen Ansprüchen frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit
dem Besitz und der Verwendung der Transportverpackung gegen uns
gerichtet werden.
4. Wir erkennen keine erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalte
an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns insoweit anerkannt,
als er uns erlaubt, die gelieferten Waren im ordentlich Geschäftsbetrieb
in welcher Hinsicht auch immer - zu verwenden oder auch zu veräußern.
§ 6 Gewährleistung – Haftung – Verjährung
1. In den Fällen, in denen keine Abnahme vereinbart wurde, sind wir
verpflichtet, die Ware gem. § 377 HGB innerhalb einer angemessenen
Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist
rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen,
gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
2. Uns stehen hinsichtlich der Lieferungen die gesetzlichen
Mängelansprüche zu, ohne dass diese dem Grunde oder der Höhe nach
beschränkt oder ausgeschlossen sind.
3. Ist dem Auftragnehmer bekannt oder hätte er nach den Umständen
davon ausgehen müssen, dass wir die Lieferung nach Ablieferung am
Lieferort an einen anderen Ort, z.B. den Ort unserer Kunden verbringen,
so ist Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB der
Ort unseres Kunden. Entstehen dem Auftragnehmer durch die
Verbringung an einen an deren Ort bei der Nacherfüllung erhöhte
Aufwendungen, so sind diese vom Auftragnehmer zu tragen. Ein
diesbezügliches Verweigerungsrecht nach § 439 III BGB steht dem
Auftragnehmer nicht zu.
4. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen als Mindestanforderung die
im Zeitpunkt der Lieferung anerkannten Regeln der Technik sowie alle
die Lieferung betreffenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
5. Falls der Auftragnehmer weiß oder nach den Umständen davon
ausgehen muss, dass wir die Lieferung in das Ausland verbringen oder
dort verwenden werden, hat er uns darüber aufzuklären, welche
Bestimmungen wir bei der Ausfuhr beachten müssen.
6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder
besondere Eilbedürftigkeit besteht und uns dadurch das Abwarten der
Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer unzumutbar wird. Dies gilt
insbesondere für den Fall, dass wir gegenüber Unternehmen der Luft-
und Raumfahrttechnik sowie gegenüber Unternehmen des Schiffbaus zu
gewährleistungsmaßnahmen herangezogen werden und die Lieferungen
des Auftragnehmers gänzlich oder zum Teil betroffen sind.
7. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern gesetzlich keine längere gesetzliche
Frist vorgesehen ist, 36 Monate gerechnet ab Lieferung.
8. Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelhaften Sache gelten als
Anerkenntnis i. S. v. § 212 I Nr. 1 BGB.
9. Zeigen wir einen Mangel der Kaufsache an und verlangen Nacherfüllung,
so wird die Verjährung hierdurch gehemmt.
10. In den Fällen, in denen eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt die
Verjährungsfrist mit Endabnahme in unserem Werk, bzw. mit
Endabnahme an dem Lieferort, der von uns in der Versandanschrift
angegeben worden ist.
11. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer können nicht durch die Verkaufsbedingungen des
Auftragnehmers auf einen bestimmten Betrag oder dahingehend
begrenzt werden, dass der Auftragnehmer lediglich im Rahmen des bei
ihm für derartige Schadensfälle bestehenden Versicherungsschutzes
haftet.
§ 7 Rücktritt
1. Wir behalten uns vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
wenn gegen den Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Es ist uns möglich, bei Beantragung des Insolvenzverfahrens
zurückzutreten, auch wenn der Auftragnehmer noch nicht in Verzug
geraten ist, wenn wir im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung
bereits vor Eintritt der Fälligkeit auf die Leistungs- und Lieferfähigkeit
des Auftragnehmers vertrauen können müssen und uns ein Abwarten
bis zum Verzugseintritt oder Entscheidung des Insolvenzverwalters nicht
zumutbar ist.
2. Ereignisse höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretende
Hindernisse, die die Abnahme oder Verwendung der Lieferung oder
Leistung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich
machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere
Abnahmeverpflichtung auf.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der
Auftragnehmer wie auch wir berechtigt, vom Vertrag bzw. hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Beginn und
Ende der Hinderungsgründe teilen wir dem Verkäufer schnellstmöglich
mit.
3. Fälle von höherer Gewalt sind dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen, spätestens jedoch nach fünf Werktagen nach Auftreten
solcher Fälle.
Sollte der Auftragnehmer die Lieferung/Fertigstellung nicht innerhalb
einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachholen
können, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Im Falle der
Ausübung dieses Rücktrittrechts durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer weder ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten
Vergütung noch auf die Erstattung seiner bereits getätigten
Aufwendungen zu. Schadensansprüche des Auftragnehmers sind
ebenfalls ausgeschlossen.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist,
ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter
auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich angesiedelt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i. S. v. Abs. I ist der Auftrag-
nehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß
§§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die
sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich
und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-
Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro
Personenschaden/Sachschaden - pauschal – zu unterhalten; stehen
uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese
unberührt.
4. Die Klauseln VII. 1.-3. gelten sowohl bezüglich der Verletzung in– als
auch aausländischer Produkthaftungsregeln.
§ 9 Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer garantiert, dass mit der Lieferung sowie im
Zusammenhang mit ihr keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt
werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist
der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern
von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Die Feistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre. Sie beginnt
mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
§ 10 Gerichtsstand – Rechtswahlausschuss des UN-Kaufrechts –
Erfüllungsort
1. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichts-
stand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten. Wir
sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer nach unserer Wahl auch an
seinem Allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Der Gerichtsstand nach vorstehendem Abs. 1. gilt auch, wenn der
Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
3. Bei Auslandsgeschäften gilt ausschließlich das deutsche Recht.
4. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung.
5. Erfüllungsort ist Berne in der Wesermarsch.
Stand: 26.04.2010 Korrektur
QSF 7.4-083/2-10 Stand: 26.04.2010