Allgemeine Einkaufsbedingungen

    §1 Allgemeines - Geltungsbereich                                als PDF-Datei


    1.   Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren
          Vertragspartnern – im Folgenden Auftragnehmer - abgeschlossenen
          Verträgen und erteilten Bestellungen über die Lieferung von Waren,
          insbesondere auch Maschinen und Anlagenteilen sowie auch über die  
          Ausführung von  Leistungen - im Folgenden insgesamt kurz Lieferung - 
          genannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
          auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

    2.   Abweichende oder ergänzende Bedingungen unserer Auftragnehmer
          sind, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkannt haben, für uns nicht
          verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder 
          in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers
          dessen Lieferung ohne Vorbehalt annehmen.

    3.   Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber 
          Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

    4.   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer im
          Zusammenhang mit den vereinbarten Lieferungen getroffen werden,
          sind  in diesem  Vertrag und unseren Einkaufsbedingungen enthalten.  
          Dem Auftragnehmer steht es offen, den Beweis dafür zu erbringen, dass 
          anderweitige mündliche Abreden getroffen worden sind.

    5.   Es gilt für die Art und den Umfang der Lieferungen die nachstehende 
          Reihenfolge von Bestimmungen: 
          - die Bestimmungen der Bestellung
          - ggfs. ein abgeschlossener Rahmenvertrag
          - diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
          - die technischen Spezifikationen laut unserer Bestellung
          - die allgemeinen Spezifikationen und die Standards von uns
          - allgemeine Normen

    6.   Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


    § 2 Vertragsschluss – Bestellung betreffende Unterlagen –  
           Geheimhaltung

    1.   Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen
          bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

    2.   Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 
          Tagen an, gerechnet ab dem Tag des regulär zu erwartenden Zugangs,
          so sind wir an diese nicht mehr gebunden.

    3.   Angebote des Auftragnehmers erfolgen kostenlos für uns.

    4.   Wir behalten uns unser Eigentum und Urheberrecht an denen dem
          Auftragnehmer überlassenen Modellen, Zeichnungen, Berechnungen
          und  sonstigen die Lieferung betreffende Unterlagen vor.  
          Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche
          Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, sie sind ausschließlich für 
          die Ausführung der Lieferung zu verwenden und spätestens nach deren
          Abwicklung unaufgefordert an uns zurückzugeben.

     5.  Der Auftragnehmer hat bezüglich dieser Unterlagen eine
          Geheimhaltungspflicht, die auch nach Abwicklung des Vertrages gilt. Sie 
          erlischt, wenn und soweit nachweislich der in den überlassenen
          Unterlagen enthaltene Inhalt   allgemein bekannt war oder geworden ist.
     6.  Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht innerhalb der Frist
          gem. vorstehendem § 2 Abs. 1. an, sind die betreffenden Unterlagen  
          unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers an uns zurückzusenden.

     § 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Abtretung

     1.  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Ver-
          sandanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich  
          vereinbart wird. Die Verpackungskosten und alle sonstigen Kosten der
          Lieferung sind im Preis eingeschlossen.

     2.  Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich 
          geschuldeten   Umsatzsteuer.

     3.  Rechnungen können wir nur bearbeiten und begleichen, wenn diese –
          entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort  
          ausgewiesene  Bestellnummer angeben.

     4.  Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen 
          und erfolgt vorbehaltlich geltend gemachter Einreden. Der Zeitpunkt 
          der Zahlung    hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf
          das Rügerecht des Auftraggebers keinen Einfluss.

     5.  Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck nach Abnahme der 
          Lieferung, sowie nach Zugang einer nach vorstehendem Abs. 3.  
          prüffähigen Rechnung, nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 
          Tagen unter Abzug 4 % Skonto,  30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder  
          innerhalb von 60 Tagen netto. Darüber hinaus gelten in Einzelfällen 
          Sondervereinbarungen.

     6.  Zur Wahrung der Skontofrist genügt die Zahlungsanweisung innerhalb
          der Skontofrist.

     7.  Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine ihm gegen uns
          zustehenden Forderungen mit Ausnahme des Anwendungsbereichs
          von § 354 a HGB an Dritte abzutreten.

     8.  Der Auftraggeber ist in jedem Fall anstelle einer Zahlung zur
          Aufrechnung berechtigt.

     § 4 Lieferfristen – Verzug – Vertragsstrafe


     1.   Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das  
           angegebene Lieferdatum sind für den Auftragnehmer verbindlich.

     2.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu
           setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus 
           denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten
           werden kann.

     3.  Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.  
          Insbesondere sind wir berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer 
          angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu 
          verlangen. Verlangen wir Schadenersatz steht dem Auftragnehmer das 
          Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
          hat. 

     4.  Neben den vertraglich vereinbarten Teillieferungen, dürfen Teil- und
          vorzeitige Lieferungen nur erfolgen, wenn wir uns ausdrücklich damit 
          einverstanden erklärt haben. Ein vorzeitiger Zahlungsanspruch wird
          hierdurch nicht begründet.

     5.  Gerät der Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug , so stehen uns
          die  in vorstehendem Abs. 3. aufgeführten Rechte hinsichtlich der   
          gesamten  Leistung zu.

     6.  Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers wird die Vertragsstrafe iHV 1%
          des Auftragswertes je angefangene Woche Verzug berechnet und ist
          insgesamt auf 10 % des gesamten Auftragswertes beschränkt. 
          Weitergehende Vertragsstrafen können Einzelvertraglich vereinbart 
          werden.

     7.  Die unter Punkt 6 aufgeführte Verzugsstrafe kann, unbeschadet der Gel-
          tendmachung eines weiteren Schadens, als Mindestschadensbetrag 
          verlangt werden.

     § 5  Erfüllungsort – Gefahrübergang – Abnahme – Transportverpackung -            Eigentum

     1.  Erfüllungsort für die Lieferung ist der in unserer Bestellung   
          angegebene Lieferort. Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß 
          transportverpackt frei Haus an den angegebenen Lieferort. 

     2.  Wurde vertraglich vereinbart, dass eine Abnahme stattzufinden hat, so
          geht die Gefahr mit Endabnahme in unserem Werk, bzw. mit
          Endabnahme an dem Lieferort, der von uns in der Versandanschrift
          angegeben worden ist, über. Die Abnahme erfolgt für den Auftraggeber 
          kostenfrei.

     3.  Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner gesetzlichen und  
          behördlichen Pflichten verpflichtet, die Transportverpackung
          der Lieferung auf seine Kosten am Lieferort zurückzunehmen bzw. durch
          einen von ihm beauftragten Dritten zurücknehmen zu lassen; er hält uns
          von allen Ansprüchen frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit
          dem Besitz und der Verwendung der Transportverpackung gegen uns
          gerichtet werden.

     4.  Wir erkennen keine erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalte 
          an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns insoweit anerkannt,
          als er uns erlaubt, die gelieferten Waren im ordentlich Geschäftsbetrieb 
          in welcher Hinsicht auch immer - zu verwenden oder auch zu veräußern.

     § 6  Gewährleistung – Haftung – Verjährung

     1.  In den Fällen, in denen keine Abnahme vereinbart wurde, sind wir  
          verpflichtet, die Ware gem. § 377 HGB innerhalb einer angemessenen
          Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist
          rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, 
          gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
          Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht. 

     2.  Uns stehen hinsichtlich der Lieferungen die gesetzlichen   
          Mängelansprüche zu, ohne dass diese dem Grunde oder der Höhe nach 
          beschränkt oder ausgeschlossen sind. 

     3.  Ist dem Auftragnehmer bekannt oder hätte er nach den Umständen
          davon ausgehen müssen, dass wir die Lieferung nach Ablieferung am 
          Lieferort an einen anderen Ort, z.B. den Ort unserer Kunden verbringen, 
          so ist Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB der
          Ort unseres Kunden. Entstehen dem Auftragnehmer durch die
          Verbringung an einen an deren Ort bei der Nacherfüllung erhöhte
          Aufwendungen, so sind diese vom Auftragnehmer zu tragen. Ein
          diesbezügliches Verweigerungsrecht nach § 439 III BGB steht dem
          Auftragnehmer nicht zu.

     4.  Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen als Mindestanforderung die
          im   Zeitpunkt der Lieferung anerkannten Regeln der Technik sowie alle 
          die Lieferung betreffenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen  
          Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

     5.  Falls der Auftragnehmer weiß oder nach den Umständen davon 
          ausgehen muss, dass wir die Lieferung in das Ausland verbringen oder
          dort  verwenden werden, hat er uns darüber aufzuklären, welche
          Bestimmungen    wir bei der Ausfuhr beachten müssen. 

     6.  Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die 
          Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder
          besondere Eilbedürftigkeit besteht und uns dadurch das Abwarten der 
          Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer unzumutbar wird. Dies gilt
          insbesondere für den Fall, dass wir gegenüber Unternehmen der Luft-
          und Raumfahrttechnik sowie gegenüber Unternehmen des Schiffbaus zu
          gewährleistungsmaßnahmen herangezogen werden und die Lieferungen 
          des Auftragnehmers gänzlich oder zum Teil betroffen sind.

     7.  Die Verjährungsfrist beträgt, sofern gesetzlich keine längere gesetzliche
          Frist   vorgesehen ist, 36 Monate gerechnet ab Lieferung.

     8.  Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelhaften Sache gelten als 
          Anerkenntnis i. S. v. § 212 I Nr. 1 BGB.

     9.  Zeigen wir einen Mangel der Kaufsache an und verlangen Nacherfüllung,
          so  wird die Verjährung hierdurch gehemmt. 

   10.  In den Fällen, in denen eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt die
          Verjährungsfrist mit Endabnahme in unserem Werk, bzw. mit
          Endabnahme an dem Lieferort, der von uns in der Versandanschrift
          angegeben worden ist. 

   11.  Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den
          Auftragnehmer können nicht durch die Verkaufsbedingungen des
          Auftragnehmers auf einen bestimmten Betrag oder dahingehend
          begrenzt werden, dass der Auftragnehmer lediglich im Rahmen des bei
          ihm für derartige Schadensfälle bestehenden Versicherungsschutzes
          haftet.

     § 7 Rücktritt

     1.  Wir behalten uns vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,  
          wenn gegen den Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
          Es ist uns möglich, bei Beantragung des Insolvenzverfahrens
          zurückzutreten, auch wenn der Auftragnehmer noch nicht in Verzug
          geraten ist, wenn wir im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung
          bereits vor Eintritt der Fälligkeit auf die Leistungs- und Lieferfähigkeit
          des Auftragnehmers  vertrauen können müssen und uns ein Abwarten 
          bis zum Verzugseintritt oder Entscheidung des Insolvenzverwalters nicht
          zumutbar ist.

     2.  Ereignisse höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretende
          Hindernisse, die die Abnahme oder Verwendung der Lieferung oder
          Leistung in unserem  Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich
          machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere
          Abnahmeverpflichtung auf.

          Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der 
          Auftragnehmer    wie auch wir berechtigt, vom Vertrag bzw. hinsichtlich
          des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Beginn und
          Ende der Hinderungsgründe teilen wir dem Verkäufer schnellstmöglich 
          mit.

     3.  Fälle von höherer Gewalt sind dem Auftraggeber unverzüglich
          mitzuteilen, spätestens jedoch nach fünf Werktagen nach Auftreten
          solcher Fälle.
          Sollte der Auftragnehmer die Lieferung/Fertigstellung nicht innerhalb
          einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachholen
          können, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Im Falle der 
          Ausübung  dieses   Rücktrittrechts durch den Auftraggeber steht dem
          Auftragnehmer  weder ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten
          Vergütung noch auf die Erstattung seiner bereits getätigten
          Aufwendungen zu. Schadensansprüche des Auftragnehmers  sind
          ebenfalls ausgeschlossen.

      § 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

      1.  Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist,
           ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter  
           auf  erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem  
           Herrschafts- und  Organisationsbereich angesiedelt ist und er im
           Außenverhältnis selbst haftet.

      2.  Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i. S. v. Abs. I ist der Auftrag-
           nehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß
           §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die
           sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten  
           Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
           Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich 
           und  zumutbar – unterrichten und  ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
           geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 

     3.   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-
           Versicherung   mit  einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro 
           Personenschaden/Sachschaden  - pauschal – zu unterhalten; stehen
           uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese
           unberührt.

     4.   Die Klauseln VII. 1.-3. gelten sowohl bezüglich der Verletzung in– als
           auch aausländischer Produkthaftungsregeln.

     § 9 Schutzrechte

     1.   Der Auftragnehmer garantiert, dass mit der Lieferung sowie im
           Zusammenhang mit ihr keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt
           werden.

     2.   Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist 
           der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern
           von diesen Ansprüchen freizustellen. 

     3.   Die Feistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle
           Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
           Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

     4.  Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre. Sie beginnt
          mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

     § 10 Gerichtsstand – Rechtswahlausschuss des UN-Kaufrechts – 
              Erfüllungsort

     1.  Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichts-
          stand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten. Wir  
          sind   jedoch berechtigt, den Auftragnehmer nach unserer Wahl auch an 
          seinem Allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

     2.  Der Gerichtsstand nach vorstehendem Abs. 1. gilt auch, wenn der
          Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

     3.  Bei Auslandsgeschäften gilt ausschließlich das deutsche Recht.

     4.  Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung.

     5.  Erfüllungsort ist Berne in der Wesermarsch.



Stand: 26.04.2010 Korrektur
QSF 7.4-083/2-10  Stand: 26.04.2010